12. März 1918


Sächsisches Staatsarchiv (Leipzig)
Leipzig
21070 C. F. Peters

Brief

Me. Rechtsanwalt Dr. jur. Felix Zehme Rechtsanwalt Dr. jur. A. Hahnemann Rechtsanwalt Dr. jur. H. Kirchberger Dozent an der Handelshochschule Rechtsanwalt Dr. jur. Eugen Zehme LEIPZIG Schillerstrasse 3. Fernsprecher No. 523. Konto: Deutsche Bank Filiale Leipzig. Postscheckkonto Leipzig. No. 51153. 14./3. Leipzig, den 12. März 1918. Geh. Kommerzienrat H. Hinrichsen Leipzig, Talstr. 10 Sehr geehrter Herr Geheimrat!

Auf Grund der telefonischen Unterredung gestatte ich mir, Ihnen das Aktenstück des Herrn Schönberg mit fol gendem Bericht zu übersenden:

Wie Sie aus Blatt 7 meiner Akten ersehen, hat Herr Schönberg mit dem Verlag Dreililien einen Vertrag abgeschlos sen, auf Grund dessen der genannte Verlag das Verlagsrecht kleinerer und auch grösserer Werke erworben hat.

Bei den kleineren Werken erhält Herr Schönberg ei nen Tantiemenanteil von 25 – 33 1/3 % der Einnahmen, bei den grösserer Werken gebührt Herrn Schönberg der halbe Reinge winn.

Ich habe nun von dem Verlag eine Rechnungslegung 204l.


verlangt und habe zunächst, wie Sie aus Blatt 10 der Akten ersehen, einen Saldoauszug erhalten. Mit diesem Saldoauszug hat sich HerrSchönberg nicht zufrieden gegeben, und hat daran insbesondere das ausgesetzt, was er in seinem Schrei ben Blatt 12 niedergelegt hat und was ich in meinem Brief Blatt 13 ausgeführt habe.

Nach einigem weiteren Briefwechsel habe ich dann den grundlegenden Brief des Verlages vom 1. Oktober 1917, Blatt 29 der Akten erhalten. Diesem Briefe lag die Berech nung der Herstellungskosten Blatt 31 und 32 bei. Auch ein Rechnungsauszug und eine sogenannte Gesamterstellung waren als Anlagen beigefügt. Diese beiden Anlagen befinden sich im Umschlag vor Blatt 33 meiner Akten.

Hierauf hat mir Herr Schönberg den Brief vom 29. Januar 1918, Blatt 36 – 38, geschrieben. Er hat diesem Briefe eine Aufstellung angefügt, die sich ebenfalls in dem Umschlage vor Blatt 33 meiner Akten befindet.

Das Bestreben des Herrn Schönberg geht dahin: 1., eine ausführliche Rechnungslegung zu erhalten, 2., diejenigen Beträge zu bekommen, die er nach dem Ver trag zu beanspruchen hat, 3., seine Beziehungen zu dem Verlag zu lösen.

Was die Frage zu 1) anlangt, so hat Herr Schönberg


nach § 24 des Gesetztes über das Verlagsrecht an und für sich den Anspruch, dass der Verleger für das jeweils vorangegan gene Geschäftsjahr Rechnung legt und dem Verfasser, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Bü cher gestattet.

Es fragt sich nun in erster Linie, ob die von dem Verlag übermittelten Auszüge überhaupt eine Rechnungslegung im Sinne des Gesetzes darstellen, oder ob man mit Erfolg be haupten kann, dass bisher überhaupt noch keine Rechnung im Sinne des Gesetztes gelegt worden sei, und die übermittelten Auszüge insbesondere nicht als Rechnungslegung anzusprechen sind. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es entschei dend daruaf an, was man in dem hier massgebenden Verlags buchhandel unter Rechnungslegung im Sinne des Gesetzes ver steht.

Sofern Sie also zu dem Ergebnis kommen sollten, dass der genannte Verlag immerhin, wenn auch vielleicht un vollständig und mangelhaft, Rechnung gelegt habe, so könnte ich den Verlag auf Rechnungslegung nicht verklagen. Ich könnte nur dann verlangen, dass der Verlag die von ihm in dem Rechnungsauszug wiedergegebenen Einnahmen beschwört. Denn eine unvollständige, oder eine mangelhafte Rechnungs legung ist immerhin eine Rechnungslegung, und es ist nach


den bestehenden Vorschriften nicht möglich, auf Ergänzung einer einmal gelegten Rechnung im Klagewege zu bestehen. Nur wenn ich zu dem Ergebnis kommen könnte, dass der Verlag bis her überhaupt noch keine Rechnung im verlagsbuchhändleri schen Sinne gelegt hat, könnte ich ihn auf Rechnungslegung verklagen.

Zu 2): Sofern etwa hiernach der Anspruch auf Rech nungslegung nicht durchsetzbar sein sollte, käme in Betracht, ob der Verlag Dreililien auf Zahlung des von ihm noch ge schuldeten Betrages verklagt werden könnte, und ob man auf Grund der bisherigen Unterlagen imstande ist, diese Summe auszurechnen.

Hier ist nun der Brief des Herrn Schönberg vom 29. Januar 1918 zu beachten. Ich gestatte mir, dazu meiner seits folgendes zu bemerken:

In der von Herrn Schönberg angefertigten Aufstel lung gibt er ziffernmässig den Erlös, so wie er sich nach seiner Darstellung ergeben hat, an. Ich gehe wohl in der Annahme nicht fehl, dass beispielsweise das opus 1 aus zwei Ausgaben besteht, von denen die eine M. 1.80, die andere M. 2.10 kostet. Herr Schönberg unterstellt also, dass die sämtlichen Exemplare der ersten Auflage, nämlich nach seiner Darstellung 200 Stück, verkauft sind. Er schliesst diese


Folgerung daraus, dass schon die zweite Auflage hergestellt wor den ist, und man eine 2. Auflage nicht anfertigt, bevor die erste verkauft ist.

Ich weiß nicht, ob diese Schlusfolgerung zwingend ist, und bitte Sie gütigst um eine Aufklärung hierüber, so wie weiterhin um eine Belehrung, ob die Gegenaufstellung des Herrn Schönberg aller Wahrscheinlichkeit nach richtig ist, oder ob diese Aufstellung annehmbarer Weise auf Irrtümern beruht.

Aus dem Rechnungsauszug bemängelt Herr Schönberg verschiedene Beträge, über die er ja wohl genügend tatsäch liche Aufklärung gibt. Hier bleibt nichts anderes übrig, als diese von dem Verlag eingesetzen Beträge zu bestreiten.

Ein ganz wichtiger Punkt ist aber die Frage, wie es mit der Verrechnung der Herstellungskosten steht.

Soweit es sich um die kleineren Werke handelt, teile ich hier den Standpunkt des Herrn Schönberg. In $ 3 des Vertrages (vergl. Blatt 7 der Akten) wird gesagt, dass die Verrechnung des Tantiemenanteils an solchen Werken, für die Herr Schönberg Vorschuss erhalten hat, erst nach Deckung der Herstellungskosten erfolgt.

Der Verlag legt nun diese Bestimmung allem An schein nach dahin aus, dass die Tantieme des Herrn Schönberg


schlechthin von dem Überschuss berechnet wird, der sich nach Abzug der Herstellungskosten von den Einnahmen ergibt. Meines Erachtens ist dieses Verfahren in der Tat unzulässig. Denn Herr Schönberg hat ja doch ausdrücklich einen Tantieme anteil an den Einnahmen. Unter den Einnahmen versteht man aber doch wohl den Kaufpreis, den der Käufer eines Werkes zahlt und an den Verleger abführt. Der Verlag Dreililien legt aber nicht die Einnahme zu Grunde, nicht diesen Kaufpreis, sondern den Ueberschuss des Kaufpreises über die Herstel lungskosten, also den Reingewinn.

Hiernach ist es meines Erachtens nicht angängig, Herrn Schönberg mit den Herstellungskosten bei den kleineren Werken zu belasten. Von diesem Satz ist auch dann keine Aus nahme zu machen, wenn Herr Schönberg für ein Werk Vorschuss erhalten hat. Denn wenn auch in $ 3 des Vertrages gesagt ist, dass die Verrechnung des Tantiemenanteils erst nach Dek kung der Herstellungskosten erfolgt, so bedeutet das in der Tat nichts anderes, als die Hinausschiebung des Zeitpunktes, von welchem an die Tantiemenverrechnung und Vergütung erfol gen kann. Der Verlag will sich sichern, dass er mindestens den Vorschuss hereinbekommt. Erst dann kann die Tantieme fällig werden. Zu berechnen ist aber die Tantieme auch in diesem Falle vor den Einnahmen.


Anders liegen dagegen die Dinge bei den grösseren Werken. Hier ist ausdrücklich von halbem Reingewinn die Rede. Reingewinn ist aber erst dann vorhanden, wenn die Her stellungskosten gedeckt sind.

Ich erachte deshalb insofern die Ausführung des Herrn Schönberg unter VII seines Briefes vom 29. Januar 1918 für irrtümliche. Ob allerdings die Herstellungskosten so grosse gewesen sind, wie der Verlag behauptet, kann ich meinerseits nicht ohne weiteres sehen.

Demnach würde ich Sie bitten, ganz besonders die Frage zu prüfen, ob die vorhandenen Unterlagen dazu ausrei chen, um einen Auszug anzufertigen, aus dem sich ersehen lässt, welche Beträge wahrscheinlich der Verlag Herrn Schön berg noch schuldet, sofern die Verlagsbestimmungen in dem vorerwähnten Sinne richtig angewendet werden. Hierbei wäre auch noch zu überlegen, ob die Ausführungen des Verlages im Briefe vom 1. Oktober 1917 in Ordnung gehen, soweit hierin die Zugrundelegung eines Pauschale von 20 % als angemessen behauptet wird. Ich glaube, dass sich bei der Beanstandung dieses Verfahrens Herr Schönberg zu seinem Nachteil geirrt hat.

Zu 3: Die Auflösung der bestehenden Verträge wird wohl nur dann von einem Gericht anerkannt werden, wenn sich


der genannte Verlag schwerwiegender Verletzung seiner Pflich ten schuldig gemacht, sich insbesondere des Vertrauens nicht würdig gezeigt hat, welches er selbst für sich in Anspruch nimmt. Ich verweise auf den Brief vom 1. Oktober 1917, Blatt 29, Absatz 1 am Ende. Das Urteil des Herrn Schönberg über den Verlag ist ja ein sehr scharfes. Ob es objektiv begrün det und nachweisbar ist, kann ich nicht so ohne weiteres entscheiden. Ihnen, als Sachverständigen, wird aber wohl die Beurteilung der Sachlage in dieser Beziehung keine Schwierigkeiten machen.

Ich habe mich der Bearbeitung dieser Angelegenheit lediglich infolge der freundschaftlichen Beziehungen zu Herrn Schönberg gewidmet, und es wäre mir selbstverständlich sehr angenehm, wenn ich die Interessen des Herrn Schönberg in jeder Weise zu fördern in der Lage wäre.

Indem ich Sie um die Liebenswürdigkeit bitte, mich gütigst durch Ihren sachverständigen Rat hierbei zu unter stützen, begrüsse ich Sie, indem ich Ihnen zuvor im Namen des Herrn Schönberg verbindlichst danke, mit ausgezeichneter Hochachtung H Kirchberger Anbei: 1 Aktenstück
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Zitierhinweis:

Hans Fritz Kirchberger an Henri Hinrichsen, 12. März 1918, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit C. F. Peters. Hrsg. von Florian Giering. Version 1.0 vom 02.04.2025. URL: https://schoenberg-peters.at/cfp/documents/document.24504.